Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZR 142/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 76.693,78 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung wegen Außerachtlassung des Vortrages, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung des Kapitalerhöhungsbetrages sei durch Einzahlung der stillen Einlage des Klägers erfüllt worden, liegt nicht vor. Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Frage, auf welche Weise der nach dem Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 1993 zu leistende Kapitalerhöhungsbetrag der Gesellschaft zugeführt wurde, keinen Sachvortag gehalten. Die im Voraus erbrachten Zahlungen des Klägers vom 19. Mai, 17. Juni und vom 1. Juli 1993 könnten allenfalls dann als wirksame Erfüllung in Betracht kommen, wenn der eingezahlte Betrag am 8. Juli 1993 noch ungeschmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre (BGH, Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849). Dies hat der Beklagte selbst nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers, seine Zahlungen seien auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft erfolgt, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr eingeräumt, die Lage der Gesellschaft sei im Mai 1993 "bereits außerordentlich beengt" gewesen.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unterlag die Stammeinlageforderung der Gesellschaft nicht einem Konkurs-/Insolvenzbeschlag. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss vom 28. Juni 1999 aufgehoben. Die auf Antrag des Klägers am 13. Februar 2002 vom Registergericht angeordnete Nachtragsliquidation beruhte auf § 66 Abs. 5 GmbHG und kann demnach nicht als Nachtragsverteilung gemäß § 166 KO, § 203 InsO angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 166 ThürKO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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