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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 – IX ZR 141/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 29.050,91 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

1. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens ursprünglich geschlossene Vergleich vom 2. April 2004 wirksam geblieben ist, entbehrt der Entscheidungserheblichkeit.

Randnummer 3

War der tatsächlich geschlossene Vergleich wirksam, befand sich die Grundstückshälfte, die nach dem beiderseitigen Willen der Vertragsschließenden auf den Kläger hätte übertragen werden sollen, gleichwohl noch bei der Ehefrau, und diese war nur aufgrund weiteren Entgegenkommens des Klägers - nämlich Zahlung des Aufschlags von 25.000 € und Unterhalts für die Zwischenzeit - bereit, ihren Anteil auf den Kläger zu übertragen.

Randnummer 4

2. Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie eine streitige gerichtliche Entscheidung in dem Scheidungsverfahren ausgefallen wäre und wie sich auf deren Grundlage die Vermögenslage des Klägers gestaltet hätte.

Randnummer 5

Liegt die Pflichtwidrigkeit des Anwalts darin, dem Mandanten zum Abschluss eines diesem nachteiligen Vergleichs geraten zu haben, bemisst sich der Schaden des Mandanten nach dem Inhalt der ohne den Vergleich ergangenen streitigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328). Vorliegend wirft der Kläger den Beklagten indessen vor, keine Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass das Ergebnis der zwischen den Parteien tatsächlich getroffenen Einigung in dem gerichtlichen Vergleich vollständig und zutreffend protokolliert wurde (Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 723). In dieser Gestaltung richtet sich der Schaden des Mandanten jedenfalls nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er bei Abschluss des von ihm gewünschten Vergleichs erzielt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589, 1590 Rn. 8). Wäre der Vergleich mit dem seinerzeit von beiden Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt protokolliert worden, hätte der Kläger weitere Unterhaltszahlungen von 4.050,91 € sowie den Aufschlag von 25.000 € für die Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück erspart.

Randnummer 6

3. Entgegen der Rüge der Beklagten ist das Berufungsgericht ausdrücklich von der Bereitschaft der Ehefrau des Klägers ausgegangen, im Rahmen des am 2. April 2004 geschlossenen Vergleichs gegen Zahlung von 95.000 € auch ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Kläger zu übertragen. An diese tatbestandliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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