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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.08.2011 – IX ZR 140/10

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Randnummer 2

1. Der Kläger hat bereits nicht beachtet, dass nach Auffassung des Senats ein Gehörsverstoß nicht vorliegt (Beschluss vom 7. Juli 2011, Rn. 3). Lediglich hilfsweise hat der Senat ausgeführt, dass sich der Kläger mit der selbständig tragenden Erwägung einer Entreicherung nicht auseinandergesetzt habe (Beschluss aaO Rn. 4 f). Da sich die Anhörungsrüge nur auf diese Hilfserwägung bezieht, kann sie keinen Erfolg haben.

Randnummer 3

2. Davon abgesehen hat der Kläger in der Beschwerde selbst geltend gemacht, die Klageforderung im Berufungsrechtszug auf § 134 InsO gestützt zu haben. Dieser Anspruch kann nur begründet sein, wenn sämtliche für seine Abweisung maßgeblichen Gründe des Berufungsgerichts angegriffen werden. Daran fehlt es im Streitfall. Soweit der Kläger einen Anspruch aus einem Darlehensvertrag in den Raum stellt, werden keine eigenständigen Zulassungsgründe erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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