Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZR 140/05
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 432.985,98 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
In Bezug auf den Ergänzungsvertrag vom 18. Dezember 1998 ergeben die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit keinen Zulassungsgrund, als die Kläger sich gegen die Verneinung der Kausalität zwischen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von ihnen geltend gemachten Schaden wenden. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogener Begründung dargelegt, dass für die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten nicht nur eine Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Dies beruht weder auf Willkür noch auf einem Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf die fehlende Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers zu 1 für die Versorgungszusagen stützen, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, GuT 2006, 46 f) hat der Mandant darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche steuerrechtliche Gestaltung er gewählt hätte, um den von ihm geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Dem genügt der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Beweisantrag nicht.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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