Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 139/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Der Beschwerdewert wird auf 25.363,91
Gründe
Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechend anwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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