Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 135/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 29.784 €.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 24. Mai 2005 in dieser Sache Bezug genommen. Die Kläger haben von der ihnen gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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