Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – IX ZR 130/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, vom 28. März 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 106.257,14 € (207.820,90 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.). Der als übergangen gerügte Vortrag des Beklagten sowohl zu dem Scheck über 150.000 DM als auch zu der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers befindet sich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. März 2001 und durfte deshalb grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, bestand nicht; dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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