Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 – IX ZR 127/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 € festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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