Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.03.2000 – IX ZR 126/98
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. März 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 12.600.000 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Anfechtung einer Abspaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 durch den Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der übertragenden Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Schutz der Altgläubiger in diesem Gesetz abschließend geregelt ist, wie die Revisionserwiderung im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Der festgesetzte Streitwert für die Revisionsinstanz entfällt in Höhe von 600.000 DM auf das Klagebegehren und im übrigen auf die Widerklage mit Rücksicht darauf, daß die ungedeckten Forderungen der Gläubiger im Gesamtvollstreckungsverfahren nach dem Vorbringen des Beklagten etwa 15.000.000 DM betragen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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