Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – IX ZR 124/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.228,78 € festgesetzt.
Gründe
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil beruht weder auf von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssätzen noch auf zulassungsrelevanten Auslegungsfehlern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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