Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZR 123/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 €.
Gründe
Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner
dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erbbauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitberücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.
Zitierte Vorschriften
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