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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.05.2005 – IX ZR 12/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.441,90 € (392.030,30 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Macht der Kläger geltend, der steuerbegünstigte Erwerb einer von einem rechtlichen oder steuerlichen Berater empfohlenen Immobilie sei aus von diesem zu vertretenden Umständen fehlgeschlagen und der Steuervorteil somit entgangen, ohne die Pflichtverletzung hätte man ein anderes, ebenfalls steuerbegünstigtes Objekt erworben, genügt der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich des Schadens nicht dadurch, daß er erklärt, es seien damals viele vergleichbare Objekte auf dem Markt gewesen. Da sich die fraglichen Objekte nach Lage, Preisniveau, Wertbeständigkeit, Rentabilität usw. immer mehr oder weniger voneinander unterscheiden, muß der Kläger darlegen, welches er erworben hätte und daß er gegebenenfalls bei einem Gesamtvermögensvergleich (vgl. BGHZ 136, 52, 54 und ständig) nicht schlechter stünde als im Falle des Funktionierens des von dem Beklagten empfohlenen Erwerbs. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht genügt.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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