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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 116/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines Bargeschäfts verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Darlehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich unerheblich.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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