Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZR 116/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 56.047,05 €.
Gründe
Die von der Beschwerde formulierten, durchweg auf das "Zwei-Stufen-Modell" gemünzten Fragen stellen sich nicht. Sie würden allenfalls dann erheblich, wenn die zweite vom Berufungsgericht genannte Gestaltungsalternative (Auflösung der stillen Reserven) ausschiede. Davon kann nicht ausgegangen werden. Ob es sich bei der fehlerhaften (weil beide Gestaltungsalternativen außer acht lassenden) Beratung im Nov./Dez. 1993 ("Pflichtverletzung A") und bei der im September 1994 versäumten Umsetzung der zweiten Gestaltungsalternative ("Pflichtverletzung B") um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kann deshalb dahinstehen.
Fischer Ganter Raebel Kayser Neškovi(cid:1)
Zitierte Vorschriften
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