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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 – IX ZR 111/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrensfehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zurückgesandten Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Mandatsdurchführung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anhörung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Dr. H. auf ein unbeschränktes Mandat geschlossen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Berufungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht Lörrach hinterlegten Betrages.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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