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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.12.2001 – IX ZR 110/99

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sachvortrag des grundsätzlich darlegungspflichtigen Klägers dafür fehlt, wie er und seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätten, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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