Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 – IX ZR 110/07
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 € festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Klaren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheitenverwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Widerstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den Forderungsausfall (§ 52 InsO) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf reagiert hätte, ist offen.
Zitierte Vorschriften
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