Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 110/03
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.063,45 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf den Ersatz entgangener Vertragsstrafen gerichtet ist, aus mehreren Gründen abgewiesen. Zu der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung der Vertragsverstöße der Tischler vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg einen Zulassungsgrund darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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