Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.11.2001 – IX ZR 110/00
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 65.541,68 DM festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Daß ein Schadensersatzanspruch gegen die Verkäuferin realisierbar gewesen wäre, hat der Beklagte, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 10. Februar 1999 ergibt (dort S. 8), nicht bestritten. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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