Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.11.2009 – IX ZR 11/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, als unzulässig verworfen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe
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