Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.11.2008 – IX ZR 107/06
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.156,16 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollständig gewesen, weil eine etwaige Forderung aus § 133 UmwG nicht Gegenstand der Vorpfändung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten tatrichterlichen Auslegung.
Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbständigen Auskunftsvertrag hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 826 BGB.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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