Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZR 105/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 115.101,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf den vorliegenden Einzelfall bezogen tatrichterlich festgestellt, daß der Kläger das Wohnrecht nur persönlich habe ausüben dürfen, die Wohnung freiwillig aufgegeben und durch den Vergleich einen Zahlungsanspruch erhalten habe, der - auch unter Berücksichtigung des Verzichts auf Ansprüche, derer er sich außerdem berühmt habe - nicht hinter dem Wert des Wohnrechts zurückgeblieben sei. Die von der Beschwerde formulierten Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hiernach nicht.
Zitierte Vorschriften
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