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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 103/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.782.467,22 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Randnummer 2

Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Da die Schuldnerin ihre Zahlungen - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - jedenfalls ab dem 12. März 2001 eingestellt hatte, wäre der Insolvenzgrund nur durch die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beseitigt worden. Eine von einem Dritten abgegebene Patronatserklärung reichte hierfür nicht aus. Auch in subjektiver Hinsicht lässt eine etwaige Patronatserklärung nicht die Kenntnis der Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, entfallen. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO), kommt ein Wegfall der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht mehr gegeben sind (BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930, 931 Rn. 17). Daran fehlt es hier.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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