Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZR 103/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.455,12 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdigung stützt. Insbesondere liegt eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, WM 2003, 541, 545 (unter II. 2. b) nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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