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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 102/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2001 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.640,48 € (= 101.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Honorarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern.

Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei unberücksichtigt gelassen.

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Zitierte Vorschriften

§ 554b ZPO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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