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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 100/05

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegenstandswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen festgesetzt (64.085,25 €). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstellung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der Hauptforderung von 36.471,58 € auf 100.556,83 €.

Randnummer 2

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstanzen den Klägern zuerkannten Honoraransprüche noch in Frage stellen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich dies auch nicht aus dem für den Fall der Zulassung der Revision angekündigten Antrag auf Klageabweisung. Die Klage wäre auch abzuweisen gewesen, wenn - was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich geltend gemacht worden ist - die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung durchgriff.

Randnummer 3

Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte erstreckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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