Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 – IX ZR 1/08
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich der Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp wird für unzulässig erklärt.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der Senat ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die pauschale Ablehnung sämtlicher an der Senatsentscheidung vom 18. März 2010 beteiligten Richter wegen ihrer in diesem Beschluss vertretenen Rechtsansicht missbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; v. 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847).
Für eine unrichtige Sachbehandlung durch den Kostenbeamten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kostenansatz vom 19. März 2010, ausgefertigt in Form der Kostenrechnung vom 21. April 2010, erweist sich sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht als zutreffend.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZR 1/08 entschieden?“