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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.10.2012 – IX ZB 98/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.307,81 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der "Widerspruch" der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Nur über eine Rechtsbeschwerde könnte die Beklagte noch die Abweisung der Klage erreichen, die sie ausweislich ihres Schreibens vom 6. September 2012 weiterhin begehrt. Somit stimmt allein die Auslegung des "Widerspruchs" der Beklagten als Rechtsbeschwerde mit ihrem Rechtsschutzziel überein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Randnummer 2

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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