Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 93/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist insbesondere weder greifbar gesetzwidrig noch objektiv willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.
Kreft Kirchhof Fischer
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