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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 – IX ZB 92/09

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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