Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.05.2004 – IX ZB 92/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 800 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).
Kreft Ganter Raebel Kayser Nešković
Zitierte Vorschriften
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