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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.05.2004 – IX ZB 92/04

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 9. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 800 €

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

Kreft Ganter Raebel Kayser Nešković

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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