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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 – IX ZB 92/03

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. März 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Daß die Bestellung eines Treuhänders grundsätzlich für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben fortwirkt und der Treuhänder, der dieses Amt nicht weiter bekleiden will, seine Entlassung nach § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 InsO betreiben muß, ist durch das Gesetz eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (so bereits BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 67/03, beide ergangen auf Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Entlassung des Treuhänders auf dessen eigenen Antrag hin einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 24. Juli 2003 aaO bejaht und ausgeführt, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Den vom Beschwerdegericht hierzu im Streitfall niedergelegten tragenden Erwägungen kommt keine über den vorliegenden Sachverhalt hinausgehende Bedeutung zu.

Kreft Ganter Raebel Kayser Neškovi(cid:1)

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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