Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.04.2002 – IX ZB 92/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittelantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier anzuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsbeschwerde zulässig. Dies trifft aber nur dann zu, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.).
Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
Zitierte Vorschriften
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