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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – IX ZB 91/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Landesgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übrigen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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