Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – IX ZB 9/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 1 BEG) liegt nicht vor und wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Sein Prozeßbevollmächtigter hat die Beschwerde nicht begründet.
Zitierte Vorschriften
§ 219 BEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 9/01 entschieden?“