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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 – IX ZB 88/17

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober und 6. November 2017 sind als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Beklagte begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO entsprechender Rechtsbehelf ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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