Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.03.2017 – IX ZB 88/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen § 224 Abs. 4 BEG nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sich anwaltlich vertreten lassen muss. Bereits seine Berufung ist zudem wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 225 Abs. 1 BEG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 209 BEG, § 224 BEG, § 225 BEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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