Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – IX ZB 85/16
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als "ZURÜCKWEISUNG - UNZULÄSSIGKEIT - ANTRAG" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers vom 10. Oktober 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil diese das an sich statthafte Rechtsmittel wäre. Sie ist vorliegend jedoch nicht eröffnet, weil dies für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO) noch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss - wie hier - keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/16, NSW ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Kläger auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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