Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2024 – IX ZB 8/23
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).
2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
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