Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZB 8/02

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die als weitere Beschwerde zu wertende "Eingabe" gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Nach dem hier anzuwendenden § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO in der Fassung von Art. 3 Nr. 3 Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f) ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in IX ZB 8/02 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten