Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZB 8/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die als weitere Beschwerde zu wertende "Eingabe" gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in IX ZB 8/02 entschieden?“