Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2018 – IX ZB 79/18
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 17. Juli 2018 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
In Insolvenzsachen ist die Rechtsbeschwerde seit der mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 erfolgten Aufhebung des § 7 InsO gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statthaft, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 IX ZB 109/12, NZI 2014, 334). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeentscheidungen die mit den hier angefochtenen Verfügungen schon keine nach § 34 InsO einem Rechtsmittel unterliegenden Entscheidungen zum Gegenstand haben lassen die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 19. Oktober 2016 IX ZA 20/16, juris Rn. 2).
Die Rechtsbeschwerden sind überdies deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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