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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.07.2007 – IX ZB 79/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die statthafte (§ 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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