Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 79/04
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. März 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Beruht die Beschwerdeentscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nur gegen eine der beiden Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 aaO).
Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde selbständig auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt mit der Begründung, der Schuldner habe im Verfahren zur Erlangung der Stundung der Verfahrenskosten bzw. zur Nichtaufhebung dieser Stundung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine Vermögensverhältnisse machen müssen, aber sein von der Insolvenzverwalterin später festgestelltes Sparguthaben bei der C. bank AG in Höhe von 2.889,28 € nicht angegeben.
Diese Begründung greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
Damit sind die von der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf einen anderen Sachverhalt als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen nicht entscheidungserheblich.
Zitierte Vorschriften
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