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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – IX ZB 76/15

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe der Beklagten vom 12. Dezember 2015 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da sie nicht - wie gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht wurde. Diese Bestimmungen verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BVerfG NJW 2008, 1293, 1294) noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2007, 59519/00, Staroszczyk/Polen, NJW 2008, 2317). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der zitierten Entscheidung eine Regelung des polnischen Zivilprozessrechts gebilligt, nach der eine an einem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei bei der Abfassung ihrer Revision gegen ein Urteil eines zweitinstanzlichen Gerichts durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand vertreten sein müsse und die von der Partei selbst und ohne Rechtsvertretung abgefasste Revision vom Gericht verworfen werde, und ausdrücklich ausgeführt, ein solches Erfordernis könne für sich genommen nicht als Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 6 EMRK angesehen werden (EGMR, aaO Rn. 130). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das der Gesetzgeber bewusst revisionsähnlich ausgestaltet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, 1513).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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