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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 76/06

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt - gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechtsfehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtigten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Randnummer 2

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere inhaltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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