Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZB 74/01
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 5.000 DM.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht verletzt.
Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.
Zitierte Vorschriften
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