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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZB 74/01

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 5.000 DM.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO (BGH, Beschl. v. 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209).

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers nicht verletzt.

Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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