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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 – IX ZB 71/12

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 211/11) vom 27. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Randnummer 2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Randnummer 3

Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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