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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.09.2007 – IX ZB 71/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Randnummer 2

Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen. Auch eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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