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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 – IX ZB 67/17

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Randnummer 2

a) Von den Vordergerichten wie auch dem Senat ist nicht festgestellt worden, dass der Übertragungsvorgang 1:35 Minuten dauerte und so rechtzeitig eingeleitet wurde, dass eine Fristwahrung gesichert war. Auch der Anhörungsrüge ist eine Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen des Streithelfers und damit übereinstimmende gerichtliche Feststellungen nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f; vom 11. März 2010 IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 19).

Randnummer 3

b) Davon abgesehen ist die Rüge unbegründet, weil es jedenfalls an dem Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht fehlt. Auch mangels eines geeigneten Beweisangebots für den Zeitpunkt der Absendung ist die vermeintliche Übertragungsdauer nicht ausschlaggebend. Dass der Streithelfer einen Einzelverbindungsnachweis als Grundlage einer rechtzeitigen Absendung und eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes nicht vorlegen kann, geht zum Nachteil der von ihm vertretenen, beweisbelasteten Beklagten.

Randnummer 4

2. Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge vermeintliche Widersprüche des Senatsbeschlusses vom 27. September 2018.

Randnummer 5

Soweit sich der Senat zum Zeitbedarf einer Faxübermittlung geäußert hat, betreffen die Ausführungen die von den Beklagten selbst geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe. Mit den Wiedereinsetzungsgründen hat sich der Streithelfer, der ausschließlich den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung rügt, nicht auseinandergesetzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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