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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 – IX ZB 66/18

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im vorliegenden Fall jedoch unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hierauf ist der Beklagte hingewiesen worden. Der Antrag, dem Beklagten einen Rechtsanwalt "zuzuweisen", ist erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde eingegangen und kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZIP 2017, 1344 Rn. 4; vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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